Dingliche Rechte

Artikel 19 (1) GMV

Die Gemeinschaftsmarke kann unabhängig vom Unteehmen verpfändet werden oder Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts sein.

Artikel 19 (2) GMV

Die in Absatz 1 genannten Rechte werden auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und veröffentlicht.

siehe auch

GMV → gemeinschaftsmarken
GMV → Gemeinschaftsmarkenverordnung