Besondere Angaben bei der Eintragung von Lizenzen

Regel 34 (1) GMDV

Eine Lizenz an einer Gemeinschaftsmarke wird im Register als ausschließliche Lizenz bezeichnet, wenn der Markeninhaber oder der Lizenznehmer dies beantragt.

Regel 34 (2) GMDV

Eine Lizenz an einer Gemeinschaftsmarke wird im Register als Unterlizenz bezeichnet, wenn sie von einem Lizenznehmer erteilt wird, dessen Lizenz im Register eingetragen ist.

Regel 34 (3) GMDV

Eine Lizenz an einer Gemeinschaftsmarke wird im Register als eine auf Waren und Dienstleistungen beschränkte oder als räumlich begrenzte Lizenz bezeichnet, wenn sie nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, oder nur für einen Teil der Gemeinschaft erteilt wurde.

Regel 34 (4) GMDV

Eine Lizenz an einer Gemeinschaftsmarke wird im Register als eine zeitlich begrenzte Lizenz eingetragen, wenn sie nur für einen bestimmten Zeitraum erteilt wurde.

siehe auch

gemeinschaftsmarken