Bemerkungen Dritter

Artikel 69 GMV

Außer in den Fällen des Artikels 40 können die in Artikel 40 genannten Personen und Verbände beim Amt auch schriftliche Bemerkungen mit der Begründung einreichen, dass die Anmeldung der Gemeinschaftskollektivmarke gemäß Artikel 68 zurückzuweisen ist.

siehe auch

GMV → gemeinschaftsmarken
GMV → Gemeinschaftsmarkenverordnung