Akteneinsicht

Artikel 88 (1) GMV

Einsicht in die Akten von Anmeldungen für Gemeinschaftarken, die noch nicht veröffentlicht worden sind, wird nur mit Zustimmung des Anmelders gewährt.

Artikel 88 (2) GMV

Wer nachweist, dass der Anmelder behauptet hat, dass die Gemeinschaftsmarke nach ihrer Eintragung gegen ihn geltend gemacht werden würde, kann vor der Veröffentlichung dieser Anmeldung und ohne Zustimmung des Anmelders Akteinsicht verlangen.

Artikel 88 (3) GMV

Nach der Veröffentlichung der Anmeldung der Gemeichaftsmarke wird auf Antrag Einsicht in die Akten der Anmeldung und der darauf eingetragenen Marke gewährt.

Artikel 88 (4) GMV

Im Falle einer Akteneinsicht entsprechend Absatz 2 oder 3 können Teile der Akten jedoch gemäß der Durchführungsverdnung von der Einsicht ausgeschlossen werden.

siehe auch

GMV → gemeinschaftsmarken
GMV → Gemeinschaftsmarkenverordnung