Abzeichen, Embleme und Wappen von besonderem öffentlichem Interesse

Artikel 7 (1) i) GMV

Von der Eintragung ausgeschlossen [Artikel 7 GMV → Absolute Eintragungshindernisse] sind Marken, die nicht unter Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft fallende Abzeichen, Embleme und Wappen, die von besonderem öffentlichem Interesse sind, enthalten, es sei denn, dass die zuständigen Stellen ihrer Eintragung zugestimmt haben,

siehe auch

Artikel 7 GMV → Absolute Eintragungshindernisse