Freihaltebedürfnis an der Bezeichnung von Gegenständen mit überragendem kulturellem Wert

Liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vor, kann der Marke nicht wegen eines allgemein von den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG losgelösten Freihaltebedürfnisses oder einer dem Urheberrecht entlehnten Gemeinfreiheit der Schutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt oder entzogen werden.1)

Einer Marke fehlt nicht deshalb jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil es sich um die Bezeichnung eines bedeutenden Kulturguts handelt.2)

siehe auch

§ 8 (2) Nr. 2 MarkenG → Freihaltebedürfnis

1) , 2)
BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - I ZB 13/11 - Neuschwanstein