Festlegungen zum quantitativen Verhältnis der Farben

Eine konturlose Farbkombinationsmarke ist nur dann gemäß § 8 Abs. 1 MarkenG grafisch darstellbar, wenn sie Angaben zur systematischen Anordnung der Farben enthält.1)

Die bloße form- und konturlose Zusammenstellung zweier Farben oder die Nennung zweier Farben „in beliebiger Anordnung zueinander“ reicht dafür nicht aus, weil eine solche Anmeldung nicht die nach Art. 2 MarkenRL erforderlichen Merkmale der Eindeutigkeit und Beständigkeit aufweist.2)

Die graphische Darstellbarkeit einer konturlosen Farbzusammenstellung verlangt u.a. eine konkrete Festlegungen zum quantitativen Verhältnis der Farben zu einander.3)

Eine konturlose Farbkombination genügt auch bei eindeutiger und dauerhafter Beschreibung der beanspruchten Farben sowie bei festen Angaben zu den Mengenanteilen der beanspruchten Farben (z. B. 2/3 Orange, 1/3 Schwarz) weder den Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit noch dem markenrechtlichen Bestimmtheitsgebot, wenn die Markenbeschreibung weder die konkrete Aufteilung der Farbanteile noch deren räumliche Anordnung zu einander festlegt. Denn eine solche Markenbeschreibung führt zu einer unbestimmten Zahl von konkreten Farbzusammenstellungen, die dem Markenschutz nicht zugänglich ist.4)

siehe auch

1)
EuGH, Urt. v. 24.6.2004 - C-49/02, Slg. 2004, I-6129 = GRUR 2004, 858 Tz 34 - Heidelberger Bauchemie; BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2006 - I ZB 86/05 - Farbmarke gelb/grün II; unter Aufgabe von BGH, Beschl. v. 19.9.2001 - I ZB 3/99, GRUR 2002, 427 = WRP 2002, 450 - Farbmarke gelb/grün I
2)
BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2006 - I ZB 86/05 - Farbmarke gelb/grün II; EuGH GRUR 2004, 858 Tz 33 f. - Heidelberger Bauchemie
3) , 4)
BPatG, Entscheidung vom 07.07.2008 - 28 W (pat) 21/08