Erschöpfung durch Übergabe der Ware an eine Transportperson

Die Übergabe der Ware an eine Transportperson stellt nur dann ein die Erschöpfung des Markenrechts auslösendes Inverkehrbringen [→ Inverkehrbringen der Markenware] dar, wenn die Verfügungsgewalt in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht auf den Käufer übergeht, nicht hingegen dann, wenn die Verfügungsgewalt bei dem Markeninhaber verbleibt.1)

Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 CMR ist der Absender berechtigt, über das Gut zu verfügen. Nach Satz 2 dieser Bestimmung kann er insbesondere verlangen, dass der Frachtführer das Gut nicht weiterbefördert, den für die Ablieferung vorgesehenen Ort ändert oder das Gut einem anderen als dem im Frachtbrief angegebenen Empfänger abliefert. Absender im Sinne von Art. 12 Abs. 1 CMR ist der Vertragspartner des Frachtführers.2)

Ist die Realisierung des wirtschaftlichen Werts des Markenrechts erst nach dem Übergang des Verfügungsrechts auf die Käuferin anzunehmen, kommt es auch nicht darauf an, dass - wie die Revision meint - die Tochtergesellschaft der Klägerin mit der Übergabe der Fahrzeuge an den Frachtführer alle eigenen Leistungen erbracht hatte, um den Kaufpreisanspruch zu realisieren.3)

siehe auch

Inverkehrbringen der Markenware

1)
BGH, Urteil vom 27. Mai 2021 - I ZR 55/20 - Hyundai-Grauimport; m-w.N.
2)
BGH, Urteil vom 27. Mai 2021 - I ZR 55/20 - Hyundai-Grauimport; m.V.a. BGH, GRUR 2006, 863 Rn. 18 - ex works
3)
BGH, Urteil vom 27. Mai 2021 - I ZR 55/20 - Hyundai-Grauimport