Dienstleistungsfreiheit

unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV

Es stellt keine unzulässige Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels dar, wenn einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen wegen Verwechslungsgefahr mit einem ähnlichen ursprungsgleichen Zeichen die zeichenmäßige Verwendung einer Bezeichnung verboten wird, die der Verwender in seinem Heimatstaat rechtmäßig benutzt.1)

Die Ausübung gewerblicher nationaler Schutzrechte ist insoweit nach Art. 36 Satz 1 AEUV vorrangig gerechtfertigt.2)

Die Gefahr einer unverhältnismäßigen Ausdehnung des nationalen Schutzrechts ist zudem dadurch begegnet, dass es für das Verbot - wie bereits ausgeführt - eines hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezugs bedarf.3)

siehe auch

Territorialitätsprinzip

1)
BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 75/10 - OSCAR; n.V.a. EuGH, Urteil vom 22. Juni 1994 - C-9/93, Slg. 1994, I2789 = GRUR Int. 1994, 614 Rn. 60 - Ideal Standard II
2)
BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 75/10 - OSCAR; m.V.a. Ingerl/Rohnke aaO Einl. Rn. 26; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., Einl. Rn. 8; zur Dienstleistungsfreiheit vgl. Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., Einf. C Rn. 25
3)
BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 75/10 - OSCAR