Bezeichnung der beanspruchten Farben

Nach der Rechtsprechung des BGH verlangt die graphische Darstellbarkeit einer konturlosen Farbzusammenstellung eine eindeutige und dauerhafte Bezeichnung der beanspruchten Farben.1)

Bei Farbzusammenstellungen müssen im Interesse der Funktionsfähigkeit des markenrechtlichen Registerverfahrens die Farbtöne wörtlich benannt sowie nach einem international anerkannten Farbklassifikationssystem genau bezeichnet sein.2)

Die Einreichung eines Farbmusters oder die Bezugnahme auf ein Farbklassifizierungssystem (z.B. Angabe der RAL- oder Pantone-Nummern) erfüllt das Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit eines aus einer konturlosen Farbe oder Farbzusammenstellung bestehenden Zeichens [→ Farbmarken].3)

siehe auch

1)
BPatG, Entscheidung vom 07.07.2008 - 28 W (pat) 21/08
2)
BPatG, Entsch. v. 21. Mai 2008 - 29 W (pat) 33/08 - Farbmarke Gelb-Rot; m.V.a. vgl. EuGH - Heidelberger Bauchemie, a. a. O., Rn. 26 und 42
3)
BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2006 - I ZB 86/05 - Farbmarke gelb/grün II; BGH, Beschluß vom 1. 3. 2001 - I ZB 57/98 - „Violett“; BGH, 25.03.1999 I ZB 23/98 - „Farbmarke magenta/grau“