Beschreibung

Die Beschreibung ist für die Beurteilung des Anmeldegegenstandes selbst nicht maßgeblich. Angaben in der Beschreibung, die mit dem angemeldeten Gegenstand nicht übereinstimmen und dessen Schutzumfang erweitern, sind für die Prüfung der Schutzfähigkeit unbeachtlich.1)

Die Einreichung einer neuen Beschreibung im Beschwerdeverfahren ist zulässig, da es sich bei der Beschreibung einer Positionsmarke nicht um die unmittelbare Wiedergabe des beanspruchten Zeichens selbst handelt, sondern sie nach § 65 MarkenG iVm § 12 Abs. 3 MarkenV ein bloßes Hilfsmittel ist, das lediglich der Charakterisierung und Verdeutlichung der Anmeldung als sonstiger Markenform dient.2)

1) , 2)
Beschl. v. 21.9.2004, 27 W (pat) 212/02