Art. 81 EGV enthält das Verbot von wettbewerbsbehindernden Vereinbarungen oder Beschlüssen. Darin wird im Gegensatz zum deutschen Kartellrecht (siehe unten) keine Unterscheidung zwischen vertikalen und horizontalen Absprachen getroffen. Beide sind durch diese Norm grundsätzlich verboten. Art. 81 I EGV enthält einen nicht abschließenden Katalog der vorbotenen Handlungen. Gemäß Art. 81 II EGV sind Vereinbarungen /Beschlüssen die dagegen verstoßen, nichtig.