Kontrollerwerb

Kontrollerwerb i.S. von § 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. a GWB

Die Einräumung einer Lizenz stellt nur dann einen Kontrollerwerb nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. a GWB dar, wenn es sich bei der Einräumung oder Übertragung der Nutzungsrechte um den Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens „zu einem wesentlichen Teil“ handelt.1)

Der Zusammenschlusstatbestand des § 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. a GWB ist in einem solchen Fall nur erfüllt, wenn der Lizenznehmer aufgrund der Lizenz in eine bereits vorhandene aktuelle Marktposition des Lizenzgebers einrückt.2)

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 – KVR 32/05 – OLG Düsseldorf; im Anschluss an BGHZ 119, 117 – Warenzeichenerwerb
2)
BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 – KVR 32/05; Fortführung von BGHZ 119, 117 – Warenzeichenerwerb