Zuordnungsverwirrung

Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB ist gegeben, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden.1) [→ Unbefugter Namensgebrauch durch Registrierung eines Domainnamens]

Eine Zuordnungsverwirrung liegt im Regelfall bereits dann vor, wenn ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse verwendet. Der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse im Allgemeinen einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts.2)

siehe auch

Unbefugter Namensgebrauch durch Registrierung eines Domainnamens

1)
BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12 - wetteronline.de; m.V.a. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 18 afilias.de; GRUR 2012, 304 Rn. 37 Basler Haar-Kosmetik
2)
BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 82/14 - profitbricks.es; m.V.a. 149, 191, 199 - shell.de; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 25 - afilias.de; GRUR 2012, 304 Rn. 39 - Basler Haar-Kosmetik; GRUR 2014, 506 Rn. 21 - sr.de