Vorsitz

Art. 73 (1) DSGVO

Der Ausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.

Art. 73 (2) DSGVO

Die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter beträgt fünf Jahre; ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig.

siehe auch

DSGVO → Datenschutz-Grundverordnung