Top-Level-Domain .eu

Die Verordnung (vgl. etwa deren Erwägungsgründe oder Art. 2 „Voraussetzungen und allgemeine Grundregeln für die Registrierung“; vgl. ferner Art. 3) kennt keine Registrierungsvoraussetzung des Nachweises einer geschäftlichen Tätigkeit in Europa.

Diese Top-Level-Domain stellt nur eine andere Kommunikationsplattform im Internet dar, so wie etwa „.com“ oder „.info“. Sie ist nur eine Erweiterung solcher Angebote.1)

Das Registrierungsverfahren kennt keinen Verfall (wegen wirtschaftlicher Nichtnutzung [im europäischen Raum]), wie sich dies im Einzelnen etwa aus § 49 MarkenG oder Art. 51 GMV ergibt.2)

siehe auch

Top-Level-Domain

1) , 2)
OLG Stuttgart Urteil vom 28.5.2014, 2 U 147/13