Niedergelassener Diensteanbieter

§ 1 Nr. 2 TMG

Im Sinne dieses Gesetzes [→ Telemediengesetz] ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig anbietet oder erbringt; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters.

siehe auch