Internetzugangsvermittler

§ 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG → Diensteanbieter

Störerhaftung des Internetzugangsvermittlers

Ein Access-Provider ist Diensteanbieter im Sinne der § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG. Er vermittelt den Zugang zu einem Kommunikationsnetz, weil er es über die von ihm bereitgestellten Internetzugänge Dritten ermöglicht, von deren Endgeräten aus auf das Internet zuzugreifen.1)

Bei Access-Providern entsteht nach den bisher anerkannten Grundsätzen [→ Störerhaftung] Prüf- oder Überwachungspflicht [→ Prüfungspflichten] erst mit dem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung.2) [→ Störerhaftung des Internetzugangsvermittlers]

siehe auch

§ 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG → Diensteanbieter

1)
vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access-Providers; m.V.a. Hoffmann in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 8 TMG Rn. 17
2)
BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 13/19 - Störerhaftung des Registrars; m.V.a. BGHZ 208, 82 Rn. 27 - Störerhaftung des Access-Providers