Domainnamen als Werktitel (§ 5 III MarkenG)

Das dazugehörige Werk ist die Homepage:

OLG Dresden CR 1999/589 'cyberspace.de'

Umfang des Titelschutzes:

⇒ sehr gering bei Ähnlichkeit

⇒ nur die titelmäßige Verwendung ist geschützt, nicht gegen andere Werke einsetzbar

⇒ Titel kann durch jüngere Produkt- oder Unternehmenskennzeichen nur verletzt werden, wenn er eine hervorragende Bekanntheit besitzt (Annahme eines Lizenzzusammenhangs durch den Verkehr, BGH GRUR 1993/692 'Guldenburg').

Vorgehen aus dem Titelschutz:

⇒ gegen andere Domains möglich , doch helfen bereits geringe Abweichungen aus dem Schutzbereich heraus

⇒ nicht möglich gegen identische Benutzung der Domain für z.B. ein Produkt

Es bleibt im wesentlichen der Schutz der Geschäftsbezeichnung oszillierend mit dem Titelschutz. Beide verlangen Unterscheidungs- bzw. Kennzeichnungskraft. Ist diese nicht vorhanden, kann die Domain nicht als Immaterialgut Schutzfähigkeit erlangen.