Domainhandel

Unbefugter Namensgebrauch durch Registrierung eines Domainnamens
Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Namensinhabers durch Registrierung eines Domainnamens
Unbefugter Namensgebrauch durch Registrierung eines Domainnamens
Tippfehler-Domain
Domainregistrierung durch einen Vertreter
Zuordnungsverwirrung
Domaingrabbing

Soweit die Registrierung oder Nutzung des Domainnamens keine Namens- oder Kennzeichenrechte Dritter verletzt, ist auch der Handel mit Domainnamen grundsätzlich zulässig und verfassungsrechtlich geschützt (Art. 12 und 14 GG).1)

Dementsprechend kann das Fehlen eines ernsthaften Interesses, unter dem Domainnamen eigene Angebote oder Inhalte zu veröffentlichen, für sich allein die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Handelns nicht begründen [→ Domaingrabbing].2)

Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur unlauteren Behinderung von Mitbewerbern durch rechtsmissbräuchliche Anmeldung von Marken kann zwar das Fehlen eines ernsthaften Benutzungswillens des Anmelders die Annahme nahelegen, er wolle die Marke nur dazu verwenden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, in rechtsmissbräuchlicher Weise mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen.3)

Für einen Benutzungswillen des Anmelders genügt aber die Absicht, die Marke der Benutzung durch einen Dritten - im Wege der Lizenzerteilung oder nach einer Übertragung - zuzuführen.4)

Ein ausreichender Benutzungswille ist insbesondere auch bei Wer-beagenturen und Markendesignern gegeben, die im Rahmen einer bestehenden oder potentiellen Beratungsleistung Marken anmelden, um diese ihren Kunden für deren spezielle Vermarktungsbedürfnisse zur Verfügung zu stellen.5)

Von diesen Grundsätzen ist auch beim Erwerb und Halten von Domain-namen auszugehen.6)

siehe auch

Domainrecht

1)
BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - I ZR 135/06 - ahd.de; m.V.a. BGH GRUR 2005, 687, 688 - weltonline.de
2) , 6)
BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - I ZR 135/06 - ahd.de
3)
BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - I ZR 135/06 - ahd.de; m.V.a. vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2000 - I ZR 93/98, GRUR 2001, 242, 244 = WRP 2001, 160 - Classe E
4) , 5)
BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - I ZR 135/06 - ahd.de; m.V.a. BGH GRUR 2001, 242, 244 - Classe E