Domaingrabbing

Dem Domaininhaber ist es versagt, sich auf die grundsätzlich zu seinen Gunsten ausgehende Interessenabwägung zu berufen, wenn er bei der Registrierung oder beim Halten des Domainnamens rechtsmissbräuchlich handelt.1)

Ein solcher Rechtsmissbrauch ist insbesondere anzunehmen, wenn der Domaininhaber den Domainnamen ohne ernsthaften Benutzungswillen in der Absicht hat registrieren lassen, sich diesen von dem Inhaber eines entsprechenden Kennzeichen- oder Namensrechts abkaufen zu lassen.2)

Soweit die Registrierung oder Nutzung des Domainnamens keine Namens- oder Kennzeichenrechte Dritter verletzt, ist auch der Handel mit Domainnamen grundsätzlich zulässigund verfassungsrechtlich geschützt (Art. 12 und 14 GG).3)

Dementsprechend kann das Fehlen eines ernsthaften Interesses, unter dem Domainnamen eigene Angebote oder Inhalte zu veröffentlichen, für sich allein die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Handelns nicht begründen.4)

Ansprüche wegen sog. „Domain-Grabbings“ bzw. „Cybersquattings“ können unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG begründet sein, wenn die Anmeldung einer Domain nur darauf gerichtet ist, sich durch Verkauf oder Lizenzierung der Domain an Dritte, die wirtschaftlich auf die Nutzung dieser Domain für ihre Marken oder Unternehmenskennzeichen angewiesen sind, zu bereichern.5)

siehe auch

1) , 4)
BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - I ZR 135/06 - ahd.de
2)
BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - I ZR 135/06 - ahd.de; m.V.a. BGH GRUR 2008, 1099 Tz. 33 - afilias.de
3)
BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - I ZR 135/06 - ahd.de; m.V.a. vgl. BGH GRUR 2005, 687, 688 - weltonline.de
5)
OLG Köln, Entsch. v. 15.08.2008 - 6 U 51/08; m.V.a. Köhler, Rn. 10.94 m.w.N.