Handelsregister

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine juristische Person unbeschadet ihrer Löschung im Handelsregister solange als parteifähig anzusehen, als ihr nach dem Parteivortrag in dem betreffenden Rechtsstreit noch vermögensrechtliche Ansprüche zustehen1). Hierfür genügt bereits der weitere Kostenerstattungsanspruch, der der Klägerin bei einem Misserfolg der Berufung zusteht (vgl. Sen.Urt. v. 23.1.1990 - X ZR 75/87, GRUR 1991, 522, 523 - Feuerschutzabschluss)).

1)
s. nur BGH, Urt. v. 26.6.1995 - II ZR 282/93, NJW-RR 1995, 1237, m.w.N.