Löschungsverfahren

§ 8 (3) HalblSchG

Betreffen die Löschungsgründe nur einen Teil der Topographie, so wird die Eintragung nur in diesem Umfang gelöscht.

§ 8 (4) HalblSchG

Die Löschung der Eintragung der Topographie nach den Absätzen 1 bis 3 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich zu beantragen. Der Antrag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird. Die Vorschriften des § 81 Abs. 6 und des § 125 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

§ 8 (5) HalblSchG

Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über das Löschungsverfahren (§ 17) und über die Wirkung des Löschungsverfahrens auf eine Streitsache (§ 19) sind entsprechend anzuwenden.

siehe auch

HalblSchG → Halbleiterschutzgesetz