Zulässiges Informationshandeln der Kommunen

Bezogen auf den Inhalt einer gemeindlichen Publikation stellen nicht nur die Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen, die kommunale Wirtschaftsförderung und die Information über die aktuelle Tätigkeit und künftigen Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Gemeinderats auf jeden Fall zulässiges Informationshandeln der Kommunen dar.1)

Zur zulässigen Öffentlichkeitsarbeit der Kommune gehören grundsätzlich auch - worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist - das Stadtmarketing und die Tourismusförderung.2) [→ Stadtmarketing und die Tourismusförderung]

siehe auch

Maßgebender Gesamtcharakter des Presseerzeugnisses

1)
BGH, Urteil vom 13. Juli 2023 - I ZR 152/21 - muenchen.de; m.V.a. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 37] - Crailsheimer Stadtblatt II
2)
BGH, Urteil vom 13. Juli 2023 - I ZR 152/21 - muenchen.de