Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

Nach dem allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität muss ein Beteiligter die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten [→ Verfahrensrecht] ausschöpfen, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern.1)

siehe auch

Grundrechtsverletzung

1)
BGH, Beschluss vom 26. September 2017 - VI ZR 81/17, NJW-RR 2018, 404 Rn. 8 mwN