Schranken der Kunstfreiheit

Die Kunstfreiheit ist zwar vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos gewährleistet. Sie ist zwar nicht mit einem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt versehen; sie findet ihre Grenzen aber unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen.1)

Zu diesen Bestimmungen zählen die Grundrechte anderer Rechtsträger wie das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist gegenständlich nicht beschränkt; er umfasst jedes menschliche Verhalten ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht ihm für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt.2)

Die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG dient gleichfalls dem Schutz dieser Freiheit. Ihr liegt der Gedanke zugrunde, dass der private Bereich von Ansprüchen des Urhebers freibleiben müsse; sie will die Freiheit sichern, einzelne Vervielfältigungen eines Werkes zum privaten Gebrauch ohne Zustimmung des Urhebers herstellen zu können.3)

siehe auch

Art. 5 (3) GG → Kunstfreiheit

1)
BGH, Urteil vom 19. März 2014 - I ZR 35/13 - Porträtkunst; m.V.a. BVerfG, GRUR 2001, 149, 151 Germania 3; GRUR 2007, 1085 Rn. 68 - Esra, mwN
2)
BGH, Urteil vom 19. März 2014 - I ZR 35/13 - Porträtkunst; m.V.a. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1989 - 1 BvR 921/85, BVerfGE 80, 137 = NJW 1989, 2525 - Reiten im Walde; Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2011 - 1 BvR 2007/10, NJW 2012, 1062 Rn. 17 - Sonnenstudioverbot, jeweils mwN
3)
BGH, Urteil vom 19. März 2014 - I ZR 35/13 - Porträtkunst; vgl. zu § 54 UrhG aF BT-Drucks. IV/270, S. 31 f.