Schmähkritik

Der Begriff der Schmähkritik ist wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng auszulegen. Selbst eine überzogene oder gar ausfällige Kritik ist erst dann eine Schmähung, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die persönliche Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Bezieht sich die Äußerung auf eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage, so liegt eine Schmähkritik nur ausnahmsweise vor.1)

siehe auch

§ 5 (1) GG → Meinungsäußerungsfreiheit

1)
BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16; m.V.a. BVerfGE 93, 266, 294; BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 48 - Im Immobiliensumpf