Eine Gehörsverletzung [Art 103 (1) GG → Anspruch auf rechtliches Gehör] ist schon dann entscheidungserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte.1)
Art 103 (1) GG → Anspruch auf rechtliches Gehör