Auswahl der Richter

Um die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit [Art. 97 (1) GG → Unabhängigkeit der Richter] der Richter zu sichern, sind spezielle Anforderungen an das Auswahlverfahren zu stellen, das auf die juristische Qualifikation der Bewerber ausgerichtet sein und eine unzulässige Einflussnahme anderer Gewalten – insbesondere der Exekutive – verhindern muss.1)

siehe auch

Art. 97 (1) GG → Unabhängigkeit der Richter

1)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10; m.V.a. EGMR, Astradsson v. Iceland, Urteil vom 1. Dezember 2020, Nr. 26374/18, § 219 f., 232