Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Vermietung von Wohnraum

§ 19 (3) AGG

Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.

siehe auch

§ 19 (1) AGG → Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot