Ausnahme erbrechtlicher Schuldverhältnisse aus dem Benachteiligungsverbot]

§ 19 (4) AGG

Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse.

siehe auch

§ 19 (1) AGG → Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot