Teilung einer Sammeleintragung

§ 16 (1) GeschmMV

Für die Teilung einer Sammeleintragung gilt § 11 Abs. 1 bis 3 entsprechend.

§ 16 (2) GeschmMV

Betrifft ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs nach § 28 der DPMA-Verordnung nur einen Teil der in einer Sammeleintragung enthaltenen Geschmacksmuster, so sind diese Geschmacksmuster in dem Antrag anzugeben. Die Geschmacksmuster, die von dem Rechtsübergang erfasst sind, werden abgetrennt und in einer Teilungsakte weitergeführt.

siehe auch