Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters

§ 65 (1) GeschmMG

Wer entgegen Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster benutzt, obwohl der Inhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 65 (2) GeschmMG

§ 51 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

siehe auch