Verzicht auf Beitreibung

Artikel 60 DV GGeschmMV

Der Präsident des Amtes kann davon absehen, geschuldete Geldbeträge beizutreiben, wenn der beizutreibende Betrag unbedeutend oder die Beitreibung zu ungewiss ist.

Art. 59 - 60 DV GGeschmMV (Kapitel XI) → Unterbrechung des Verfahrens und Verzicht auf Beitreibung

siehe auch

DV GGeschmMV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGeschmMV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster