Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters

Titel IV GGeschmMV:
Art. 35 - 40 GGeschmMV (Abschnitt 1) → Einreichung der und Anforderungen an die Anmeldung
Art. 41 - 44 GGeschmMV (Abschnitt 2) → Priorität

siehe auch

GGeschmMV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster