Ausschuss

Artikel 109 (1) GGeschmMV

Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

Artikel 109 (2) GGeschmMV

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 109 (3) GGeschmMV

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 107 - 111 GGeschmMV (Titel XII) → Schlussbestimmungen

siehe auch

GGeschmMV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster