Vergleichsverhandlungen

Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien werden meist in enger Abstimmung zwischen Patentanwalt und Rechtsanwalt. Derartige Verhandlungen sind regelmäßig auf die gleichzeitige Erledigung von Löschungsund parallelem Verletzungsverfahren gerichtet sind und erfolgen daher stets unter Mitwirkung des anwaltlichen Vertreters aus dem Verletzungsverfahren.1)

Wie sich aus der Vorbemerkung zu Teil 3, Absatz 3, des VV RVG ergibt, sieht das RVG dann die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen von Parteien als gebührenrechtlich relevant an, wenn diese auf eine vergleichsweise Erledigung eines Verfahrens gerichtet sind. Diese Rechtslage hat auch Auswirkungen auf die Höhe einer Geschäftsgebühr nach Tatbestand Nr. 2300 VV RVG: Haben im Rahmen eines Verwaltungsverfahren mehrfach außergerichtliche, auf Streitbeilegung abzielende Besprechungen stattgefunden, die der Angelegenheit einen umfangreichen und/oder schwierigen Charakter verleihen, so soll diesem Umstand durch eine Erhöhung der nach Nr. 2300 VV RVG bei 1,3 liegenden Regelgebühr Rechnung getragen werden.2)

siehe auch

Verletzungsverfahren

1)
vgl. BPatG, Beschl. v. 29. Juni 2022 - 35 W (pat) 11/20
2)
BPatG, Beschl. v. 29. Juni 2022 - 35 W (pat) 11/20; m.V.a. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 25. Aufl., Rn. 20 und 37 zu VV 2300; Göttlich/Mümmler/Dörndorfer, RVG, 7. Aufl., Stichwort: „Geschäftsgebühr“, S. 537