Klagen während Ablauf der Übergangszeit

Art. 83 (2) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht

Klagen, die am Ende der Übergangszeit vor einem nationalen Gericht anhängig sind, werden durch den Ablauf der Übergangszeit nicht berührt.

siehe auch

Art. 83 EPG → Übergangsregelung