Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen

Das Bundesamt für Justiz ist nach § 74 Abs. 1 Satz 4, §§ 87, 87f Abs. 1, § 87n IRG zuständig für die Vollstreckung von Geldsanktionen im Wege der Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen. Die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes sind in diesem Verfahren nach § 87n Abs. 2 Satz 4 IRG anwendbar, soweit im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nichts anderes bestimmt ist.1)

Bestimmungen über die Abnahme der Vermögensauskunft und den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft enthält das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nicht. Insbesondere ist die in § 87n Abs. 2 Satz 1 IRG, § 96 OWiG eröffnete Möglichkeit der Vollstreckungsbehörde, Erzwingungshaft zur Zahlung der Geldsanktion zu beantragen, keine andere Bestimmung im Sinne des § 87n Abs. 2 Satz 4 IRG, weil sie nicht die Erzwingung der Vermögensauskunft, sondern die (eingriffsintensivere) Erzwingung der Zahlung selbst betrifft.2)

1)
BGH, Beschl. v. 27. Juli 2023 - I ZB 113/22; m.V.a. BeckOK.Kostenrecht/Berendt, 42. Edition [Stand 1. Juli 2023], § 1 JBeitrG Rn. 21
2)
BGH, Beschl. v. 27. Juli 2023 - I ZB 113/22; m.V.a. Krenberger/Krumm, OWiG, 7. Aufl., § 96 Rn. 5 mwN