Schutzumfang

Artikel 9 Richtlinie 98/71/EG

Schutzumfang

(1) Der Umfang des Schutzes aus einem Recht an einem Muster erstreckt sich auf jedes Muster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt.

(2) Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Musters berücksichtigt.

siehe auch

Richtlinie 98/71/EG → Geschmacksmusterrichtlinie