Verfahrensanspruch

Unter die Anspruchskategorie „Verfahren“ fallen in der Regel Tätigkeiten, die eine Veränderung eines Naturzustandes bewirken und gewöhnlich die Umwandlung oder Verarbeitung einer Form von Materie oder Energie beinhalten.1)

Es gibt eine besondere Unterkategorie von Verfahren, die nicht wirklich zu einem umgewandelten Gegenstand oder zu einer verarbeiteten Form von Energie führen, sondern – unbeschadet des Artikels 64 (2) EPÜ – nur Informationen hervorbringen. Dies ist der Fall bei Test-, Mess- und Auswahlverfahren – d. h. den sogenannten Arbeitsverfahren.2)

siehe auch

1)
G 2/88, ABl. EPA 1990, 93, Nr. 2.2 der Entscheidungsgründe
2)
Entscheidung vom 22. März 2006 - T 619/02; m.V.a. T 378/86, ABl. EPA 1988, 386, Nr. 3.1.7 der Entscheidungsgründe