Neuer Stand der Technik im Einspruchsbeschwerdeverfahren

Es stellt grundsätzlich eine legitime Reaktion eines erstinstanzlich unterlegenen Einsprechenden dar, den Stand der Technik zu vertiefen, der seiner Meinung nach dem angegriffenen Patent entgegensteht.1)

siehe auch

1)
T 1814/09 - Feldbusprotokoll / ENDRESS+HAUSER