Mitteilung von Änderungen der Vertreterangaben durch zugelassene Vertreter

Amtsblatt EPA 5/2012, S. 353 → Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 26. April 2012 über die Mitteilung von Änderungen der Vertreterangaben durch zugelassene Vertreter

Artikel 1 Mitteilung unter Verwendung des Diensts MyFiles

(1) Zugelassene Vertreter, die eine vom Europäischen Patentamt ausgegebene oder anerkannte Smartcard besitzen und ihre Mailbox aktiviert haben, um gemäß dem Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 13. Dezember 20111) elektronische Zustellungen zu erhalten, können nach Maßgabe des vorliegenden Beschlusses den Dienst MyFiles verwenden (siehe Punkt 1 der Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 13. Dezember 2011)2), um dem Europäischen Patentamt Änderungen von Vertreterangaben mitzuteilen.

(2) In Verfahren nach dem EPÜ nimmt das EPA von zugelassenen Vertretern folgende Mitteilungen gemäß Absatz 1 entgegen:

a) Erlöschen der Vollmacht für eine oder mehrere europäische Patentanmeldungen oder für ein oder mehrere europäische Patente,

b) Übertragung der Vertretung für eine oder mehrere europäische Patentanmeldungen oder für ein oder mehrere europäische Patente an einen anderen Vertreter oder einen anderen Zusammenschluss von Vertretern; die Mitteilung einer solchen Übertragung beinhaltet die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht des früheren Vertreters für die Zwecke des Artikels 1 (2) Satz 1 des Beschlusses der Präsidentin des Europäischen Patentamts vom 12. Juli 2007 über die Einreichung von Vollmachten3).

(3) Durch eine Mitteilung gemäß Absatz 2 gilt das Erlöschen der Vollmacht des Vertreters im Sinne der Regel 152 (8) EPÜ als angezeigt.

Artikel 2 Authentizität

Die Authentizität der Mitteilung muss durch die fortgeschrittene elektronische Signatur des Vertreters bestätigt sein.

Artikel 3 Eingang

(1) Der Eingang einer Mitteilung, die beim EPA unter Verwendung von MyFiles gemäß Artikel 1 eingereicht wird, wird durch Übermittlung einer elektronischen Mitteilung an die Mailbox des Absenders bestätigt. (2) Die Mitteilung gilt als beim EPA eingegangen, sobald das Amt die Eingangsbestätigung nach Absatz 1 übermittelt.

Artikel 4 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 7. Mai 2012 in Kraft.

siehe auch

MyFiles

1)
Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 13. Dezember 2011 über die Zustellung durch technische Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung in ausgewählten Verfahren vor dem Europäischen Patentamt, ABl. EPA 2012, 10.
2)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 13. Dezember 2011 über die Online-Dienste des EPA, ABl. EPA 2012, 22.
3)
Beschluss der Präsidentin des Europäischen Patentamts vom 12. Juli 2007 über die Einreichung von Vollmachten, Sonderausgabe Nr. 3, ABl. EPA 2007, L.1.