Kosten der Durchführung einer Videokonferenz

Das EPA erhebt keine spezielle Gebühr für Rücksprachen oder mündliche Verhandlungen, die als Videokonferenz durchgeführt werden. Im Falle einer ISDN-Verbindung hat der Antragsteller die Verbindungskosten zu tragen; er wird vom EPA aufgefordert, zum abgesprochenen Termin die angegebene Nummer des Videokonferenzraums anzuwählen. Im Falle einer IP-Verbindung trägt der Antragsteller lediglich die Kosten für seine Internetverbindung.1)

siehe auch

Videokonferenz

1)
Amtsblatt EPA, 5/2012, S. 354, Nr. 5