Einreichung mittels ePCT-Filing

Artikel 11)

(1) Internationale Anmeldungen nach dem PCT können gemäß diesem Beschluss und unbeschadet der anderweitig bestehenden Möglichkeiten zur Einreichung beim Europäischen Patentamt als Anmeldeamt mittels ePCT-Filing eingereicht werden.

(2) Die Einzelheiten, Bedingungen und Voraussetzungen für die Einreichung der unter Absatz 1 genannten Unterlagen sind in den von der Weltorganisation für geistiges Eigentum veröffentlichten Richtlinien für die Einreichung internationaler Anmeldungen mittels des ePCT-Systems (ePCT-Filing) zu finden.

Richtlinien für die Einreichung internationaler Anmeldungen mittels des ePCT-Systems

siehe auch

ePCT-Filing

1)
Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 24. Oktober 2014 über die Einreichung internationaler Anmeldungen beim EPA als Anmeldeamt mittels ePCT-Filing