Einreichung des Einspruchs

Einspruchsschrift

Es wird empfohlen, für den Einspruch grundsätzlich das Formblatt 2300 zu verwenden.1)

Der Einspruch kann elektronisch mit der EPA-Software für die Online-Einreichung (ABl. EPA 2015, A91) oder mittels der neuen Online-Einreichung (CMS) eingereicht werden, die auf der Website des EPA bereitgestellt wird (ABl. EPA 2015, A27). Nicht möglich ist die Einlegung des Einspruchs hingegen mittels des EPA-Dienstes zur Web-Einreichung (ABl. EPA 2014, A98). Der Empfang online eingereichter Unterlagen wird während des Übertragungsvorgangs vom EPA elektronisch bestätigt.2)

Der Einspruch kann auch per Fax oder per Post unter Verwendung des Formblatts 2300 eingereicht werden, das auf der Website des EPA verfügbar ist. Wie bei der bereits genannten elektronischen Einreichung ist keine schriftliche Bestätigung erforderlich. Ein Bestätigungsschreiben, das den Inhalt des Fax wiedergibt, ist nur auf Aufforderung des EPA nachzureichen (Sonderausgabe 3 zum ABl. EPA 2007, A.3).3)

Mit der Einspruchsschrift sollte der Einsprechende alle relevanten Unterlagen, auch wenn diese in der EPA-Dokumentation vorhanden sind, Übersetzungen von Unterlagen, die nicht in einer Amtssprache des EPA abgefasst sind, und nach Möglichkeit Kopien der in der Einspruchsschrift angegebenen weiteren Beweismittel einreichen.4)

siehe auch

Artikel 99 (1) EPÜ → Einspruch

1) , 2) , 3) , 4)
Mitteilung des EPA über das Einspruchsverfahren ab 1. Juli 2016