Behandlung des Antrags auf Durchführung einer Videokonferenz

Der Antrag wird dem beauftragten Prüfer, der mit der Bearbeitung der betreffenden Akte befasst ist, zur Entscheidung zugeleitet. Soll eine mündliche Verhandlung als Videokonferenz durchgeführt werden, so ist die Prüfungsabteilung für die Entscheidung zuständig. Je nach Sachlage entscheidet der beauftragte Prüfer bzw. die Prüfungsabteilung nach eigenem Ermessen und im Einzelfall, ob eine Videokonferenz zweckdienlich ist. Kann dem Antrag nicht stattgegeben werden, so erhält der Antragsteller eine Mitteilung, in der die Gründe für die Ablehnung angegeben sind. In dieser Angelegenheit ergeht keine beschwerdefähige Entscheidung.1)

Wird dem Antrag stattgegeben, so wird mit dem Antragsteller ein Termin an einem Werktag während der Arbeitszeit des EPA abgesprochen. Dieser Termin wird in einem Schreiben oder per Fax bestätigt, das gegebenenfalls weitere sachdienliche Informationen enthält. Gleichzeitig wird nach dem amtsinternen Reservierungsverfahren ein Videokonferenzraum reserviert.2)

siehe auch

Videokonferenz

1) , 2)
Amtsblatt EPA, 5/2012, S. 354, Nr. 2