Ästhetische Formschöpfungen

Artikel 52 (2) b) EPÜ 2000

Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: ästhetische Formschöpfungen;

Eine ästhetische Formschöpfung bezieht sich der Definition nach auf ein Erzeugnis (beispielsweise ein Gemälde oder eine Skulptur) mit Aspekten, die nicht technischer Art sind und im Wesentlichen subjektiv zu beurteilen sind. Der ästhetische Effekt selbst ist nicht patentierbar, und zwar weder in einem Erzeugnis- noch in einem Verfahrensanspruch. Jedoch könnte in Fällen, in denen durch eine technische Anordnung oder andere technische Mittel ein ästhetischer Effekt erzielt wird, zwar nicht der ästhetische Effekt selbst, aber das Mittel zu dessen Erzielung patentierbar sein.1)

Der ästhetische Effekt selbst ist nicht patentierbar, und zwar weder in einem Erzeugnis- noch in einem Verfahrensanspruch.2)

Jedoch könnte in Fällen, in denen durch eine technische Anordnung oder andere technische Mittel ein ästhetischer Effekt erzielt wird, zwar nicht der ästhetische Effekt selbst, aber das Mittel zu dessen Erzielung patentierbar sein.3)

Funktionelle Angaben mit Bezug auf allgemeine ästhetische Formschöpfungen definieren keine ästhetische Formschöpfung als solche, jedenfalls sofern und soweit sie technische Merkmale eines Anspruchsgegenstands ausreichend bestimmen.4)

Wenn im Anspruch eine formal nicht spezifizierte ästhetische Formschöpfung als Zweckangabe, zusammen mit den anderen Merkmalen, einen technischen Gegenstand ausreichend definiert, dann liegt keine ästhetische Formschöpfung als solche vor.5)

Im Außenbereich auftretende, das Aussehen des Informationsträgers beeinträchtigende Inhomogenitäten durch eine Mattierung so zu kaschieren, dass diese so genannten Fehler für den Betrachter nicht hervortreten, stellt nicht auf die Lösung eines technischen Problems ab, sondern beschränkt sich auf das Erzielen einer ästhetischen Wirkung.6)

Die Tatsache, dass ein Gegenstand oder eine Vorrichtung ganz oder teilweise eine bestimmte Farbe habe, stellt als solche kein technisches Merkmal dar.7))

siehe auch

1)
Richtlinien G‑II, 3.4 – Stand November 2015
2) , 3)
Case Law I.A.1.5
4) , 5)
T 686/90
6)
T 962/91
7)
T 119/88 (ABl. 1990, 395