Weitere Nachweise des Rechtsübrgangs

§ 28 DPMAV (6)

Das Deutsche Patent- und Markenamt kann in den Fällen des Absatzes 3 weitere Nachweise verlangen, wenn sich begründete Zweifel an dem Rechtsübergang ergeben.

§ 28 DPMAV → Eintragung eines Rechtsübergangs

siehe auch

§ 28 DPMAV → Eintragung eines Rechtsübergangs