Urkunden

§ 25 (1) DPMAV

Das Deutsche Patent- und Markenamt fertigt für die Schutzrechtsinhaber gedruckte Urkunden über die Erteilung des Patents, die Eintragung des Gebrauchsmusters, der Marke, des Geschmacksmusters sowie des Schutzes der Topografie in das jeweilige Register.

§ 25 (2) DPMAV→ Schmuckurkunden

siehe auch

DPMAV → DPMAV